3.4.1.2. Mittelfristige und längerfristige Vertretung
Bei mittelfristiger Erkrankung einer Lehrkraft, für die kein außerschulischer Ersatz möglich ist, muss die Schulleitung auf Ressourcen innerhalb des Fachkollegiums zu rückgreifen. Diese können sein:
- nicht (mehr) erteilte Unterrichtsstunden aufgrund des Unterrichtsendes im 6. Semester,
- die allgemeine Verpflichtung zur Erteilung von Vertretungsunterricht gemäß Allgemeiner Dienstordnung,
- aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete Mehrarbeit gemäß Allgemeiner Dienstordnung.
Bei längerfristiger Erkrankung einer Lehrkraft muss sich der Schulleiter um eine Er satzeinstellung bemühen.
In allen Fällen sind besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen (Schwerbehinderung, Teilzeit) zu berücksichtigen. Außerdem sollte der Einsatz von Lehrkräften für Vertretungsunterricht insgesamt ausgewogen sein: Erhöhte Belastungen Einzelner müssen durch spätere Entlastungen (z. B. Freistellung von Vertretungsunterricht) ausgeglichen werden.
Links auf zusätzliche Funktionen und Kontaktinformationen überspringen