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3.5.1.3. Konfliktbearbeitung (unter Einhaltung eines „Instanzenweges“)

Je nach der Art der Beschwerde sollte folgender Weg eingehalten werden:

  • Bei Dienstpflichtverletzungen von Lehrern (z. B. komplett fehlende Unterrichtsvorbereitung, Fernbleiben vom Unterricht, grundsätzlich keine Mitteilung oder Begründung von Noten) oder gar schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen (z. B. körperliche Gewalt, sexuelle Übergriffe) muss die Schulleitung unmittelbar informiert werden und eingreifen. Sie klärt den Sachverhalt und leitet ggfs. weitere (vorgeschriebene) Verfahrensschritte ein.
  • Bei Beschwerden über allgemeines Lehrerverhalten oder konkrete Unterrichtsdurchführung (z. B. Mobbing, als ungerecht erlebte Behandlung, mangelnde Transparenz bei der Benotung, nicht verständlicher Unterricht):
    • Es wird zunächst das direkte Gespräch mit dem betreffenden Lehrer (wenn es sich um ein Problem zwischen einem einzelnen Studierenden und einem Lehrer handelt) oder das Gespräch auf Klassen- oder Kursebene (wenn es um ein Problem zwischen einer Lerngruppe und einem Lehrer geht) empfohlen, in beiden Fällen kann ein Klassen- oder Semestersprecher hinzugezogen werden.
    • Wenn dieses Verfahren nicht schlichtend ist oder als zielführend akzeptiert wird, wird ein Gespräch unter Leitung einer gewählten Schlichtungskommission (ein Lehrer, ein Studierender, die zu Schuljahresbeginn von den jeweiligen Gremien gewählt werden) mit den Beteiligten geführt.
    • Falls auch dieses Verfahren nicht schlichtend ist, wird die Schulleitung einbezogen.
  • Bei schulorganisatorischen Missständen (z. B. Stunden- und Vertretungspläne, Unterrichtsausfall, Räume, Sauberkeit) muss die Schulleitung eingeschaltet werden und für Abhilfe sorgen.