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3.4.1.2. Mittelfristige und längerfristige Vertretung

Bei mittelfristiger Erkrankung einer Lehrkraft, für die kein außerschulischer Ersatz möglich ist, muss die Schulleitung auf Ressourcen innerhalb des Fachkollegiums zu ­rückgreifen. Diese können sein:

  • nicht (mehr) erteilte Unterrichtsstunden aufgrund des Unterrichtsendes im 6. Semester,
  • die allgemeine Verpflichtung zur Erteilung von Vertretungsunterricht gemäß Allgemeiner Dienstordnung,
  • aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete Mehrarbeit gemäß Allgemeiner Dienstordnung.

Bei längerfristiger Erkrankung einer Lehrkraft muss sich der Schulleiter um eine Er ­satzeinstellung bemühen.

 

In allen Fällen sind besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen (Schwerbehinderung, Teilzeit) zu berücksichtigen. Außerdem sollte der Einsatz von Lehrkräften für Vertretungsunterricht insgesamt ausgewogen sein: Er­höhte Belastungen Einzelner müssen durch spätere Entlastungen (z. B. Freistellung von Vertretungsunterricht) ausgeglichen werden.